Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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