§ 4 PB-MV Meldestichtage und Übermittlungsfristen

PB-MV - Pfandbrief-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den Paragraphen 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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