§ 8 Oö. WVG 2015 § 8

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ist es für die Herstellung der Anschlussleitung erforderlich, fremden Grund zu benutzen, um den Anschluss an die öffentliche Gemeinde-Wasserversorgungsanlage wirtschaftlich zumutbar herzustellen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des fremden Grundes die Herstellung neuer Anlagen und deren Instandhaltung unter Inanspruchnahme ihres bzw. seines Grundes zu dulden. Dafür gebührt ihr bzw. ihm eine angemessene Entschädigung, die die bzw. der Anschlusspflichtige zu leisten hat.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind über Antrag der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuerlegen, sofern kein privatrechtliches Übereinkommen zustande kommt. § 14 der Oö. Bauordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Inanspruchnahme fremden Grundes ist auf berechtigte Interessen der betroffenen Eigentümerin bzw. des betroffenen Eigentümers möglichst Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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