§ 7 Oö. WVG 2015 § 7

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Die Gemeinde hat für gemäß § 5 angeschlossene Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine mit zehn Jahren befristete Ausnahme von der Bezugspflicht zu gewähren, wenn

1.

die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein;

2.

Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht;

3.

auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt, und

4.

durch geeignete Maßnahmen eine hygienische Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen ist.

(2) Wird eine Ausnahme von der Bezugspflicht gewährt, ist nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer ein neuerlicher Befund gemäß Abs. 1, der nicht älter als sechs Monate sein darf, unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Wird ein solcher Befund nicht innerhalb von fünf Jahren und sechs Monaten ab Rechtskraft der Ausnahmebewilligung vorgelegt, so erlischt die Ausnahmebewilligung.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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