§ 2 Oö. WVG 2015 § 2

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechts, des Gewerberechts und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Soweit dieses Landesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, werden sonstige landesgesetzliche Bestimmungen durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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