§ 12 Oö. WVG 2015 § 12

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Wirksamkeit der nach den §§ 5 bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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