§ 6 Oö. WVG 2015 § 6

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Anschlusspflicht besteht nicht

1.

für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen im Sinn des § 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2013,

2.

wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden.

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn

1.

dies die Anschlussverpflichtete bzw. der Anschlussverpflichtete spätestens binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nach § 5 Abs. 5 beantragt,

2.

die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein,

3.

Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

4.

die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.

(3) Die Gemeinde hat überdies auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser zu gewähren, wenn

1.

gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2.

Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht,

3.

ein selbstständiges Nutzwasserleitungsnetz besteht oder errichtet wird und

4.

auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt.

(4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines gemäß Abs. 2 oder 3 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objektes hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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