§ 4 Oö. WVG 2015 § 4

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Eine Förderung des Landes Oberösterreich für Maßnahmen in der Siedlungswasserwirtschaft wird im Bereich Wasserversorgung nur dann gewährt, wenn das Vorhaben im Einklang mit der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“, insbesondere hinsichtlich volkswirtschaftlich sinnvoller Konzeptionen der Trinkwasserinfrastruktur in der bzw. den betroffenen Gemeinde(n) oder für die betroffene Region, steht. Gegebenenfalls kann die Landesregierung selbst solche lokalen oder regionalen Konzeptionen erstellen oder in Auftrag geben. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Mitwirkung des Landes Oberösterreich bei der Förderung für die Siedlungswasserwirtschaft durch den Bund.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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