§ 14 Oö. WVG 2015 § 14

Oö. WVG 2015 - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Wasserleitungsordnungen des Gemeinderats gelten als Wasserleitungsordnungen im Sinn dieses Landesgesetzes.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes tatsächlich bestehende Anschlüsse an Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen, die einer Verpflichtung gemäß der bisherigen Rechtslage entsprechen, gelten als Anschlussverpflichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine Bezugspflicht besteht nur für solche Objekte, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllen.

(5) Rechtskräftige Ausnahmegenehmigungen vom Anschlusszwang werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.

In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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