§ 11 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

sich ohne Anerkennung gemäß § 4 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,

1a.

als privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 ohne Bewilligung durchführt oder der Anzeigepflicht gemäß § 4b Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 4b Abs. 4 nicht nachkommt,

1b.

als Rettungsorganisation oder privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt,

2.

Auflagen gemäß § 4 Abs. 3, § 4a Abs. 7 oder § 4b Abs. 2 nicht erfüllt oder gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 oder 5 verstößt,

3.

die im § 8 geregelte Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht nicht erfüllt,

4.

den Einsatz des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes veranlaßt, obwohl er weiß, daß kein Anlaß für einen Einsatz besteht,

5.

den Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

6.

Einrichtungen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes mißbräuchlich verwendet oder beschädigt,

7.

sich ohne Anerkennung gemäß § 6b als anerkannte Flugrettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,

8.

als anerkannte Flugrettungsorganisation Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 3a von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt,

9.

Auflagen gemäß § 6b Abs. 3 nicht erfüllt,

10.

den Einsatz der Flugrettung veranlasst, obwohl er weiß, dass kein Anlass für einen Einsatz besteht,

11.

Einrichtungen der Flugrettung missbräuchlich verwendet oder beschädigt.

(Anm.: LGBl. Nr. 71/2005, 72/2010, 90/2013, 12/2022)

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Wer gegen die Verpflichtungen des § 9 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)

In Kraft seit 09.02.2022 bis 31.12.9999
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