§ 5 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 5

Ausstattung

 

Die Landesregierung kann durch Verordnung den Mindestpersonalstand, die fachlichen Voraussetzungen für das verwendete Personal sowie die sachliche Mindestausstattung der anerkannten bzw. sich um eine Anerkennung bewerbenden Rettungsorganisation oder privater Rettungsunternehmen sowie des eigenen Hilfs- und Rettungsdienstes einer Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern (§ 2 Abs. 7) unter Berücksichtigung der Anzahl der mit Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes zu versorgenden Personen, der gegebenen örtlichen und sachlichen Verhältnisse sowie der vorhersehbaren Gefahren vorschreiben. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zur wirksamen Ersten Hilfeleistung und zur Krankenbeförderung erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden und jederzeit einsatzbereit sind, sowie, daß die mit der Ersten Hilfeleistung und der Krankenbeförderung befaßten Personen ausreichend geschult und mit der Handhabung der Geräte und Einrichtungen vertraut sind. Durch Verordnung der Landesregierung können auch einschlägige ÖNORMEN oder sonstige allgemein anerkannte Richtlinien für verbindlich erklärt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2005)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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