§ 4b Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 4b

Betriebsanzeige, Vorschreibung weiterer Auflagen, Aufsicht und

Widerruf der Bewilligung für private Rettungsunternehmen

 

(1) Die privaten Rettungsunternehmen haben der Landesregierung die Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Der Anzeige sind die zum Nachweis der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen (insbesondere Verträge, Ausstattungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Prüfungszeugnisse) anzuschließen. Auf Grund dieser Anzeige kann eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und bescheidmäßigen Bewilligungsvoraussetzungen durchgeführt werden.

 

(2) Ergibt sich während des Betriebs eines privaten Rettungsunternehmens, dass Einrichtungen und Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden.

 

(3) Die Bewilligung gemäß § 4a ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Bewilligung gemäß § 4a gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.

 

(4) Die privaten Rettungsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung jederzeit Berichte und Unterlagen über die Tätigkeiten der privaten Rettungsunternehmen anfordern und deren Einrichtungen besichtigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 71/2005)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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