§ 4a Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 4a

Bewilligung von privaten Rettungsunternehmen

 

(1) Die Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 durch private Rettungsunternehmen bedarf der Bewilligung. Private Rettungsunternehmen im Sinn dieses Gesetzes sind jene Rettungsunternehmen, die nicht gemäß § 4 anerkannt sind und nicht von einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 7 eingerichtet und betrieben werden.

 

(2) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller zu keinen Bedenken gegen ihre/seine Zuverlässigkeit, bei juristischen Personen gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe, Anlass gibt,

2.

die Antragstellerin/der Antragsteller über genügend Personal, das für die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 in dem beantragten Gebiet verfügt,

3.

die Antragstellerin/der Antragsteller eine örtlich und überörtlich ständig über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle besitzt und

4.

ein Bedarf besteht.

 

(3) Der Bedarf ist im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot anerkannter Rettungsorganisationen, gemeindeeigener Hilfs- und Rettungsdienste und vorhandener Rettungsunternehmen im beantragten Gebiet zu beurteilen. Bei der Prüfung des Bedarfs sind die Anzahl der zu versorgenden Personen, die derzeitige und voraussichtlich künftige Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen und Rettungsunternehmen, die gegebenen sachlichen und örtlichen Verhältnisse, die Dauer des Eintreffens am Einsatzort, die personelle und sachliche Ausstattung, die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.

 

(4) Die Bewilligung zur Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durch private Rettungsunternehmen ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller zu keinen Bedenken gegen ihre/seine Zuverlässigkeit, bei juristischen Personen gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe, Anlass gibt,

2.

die Antragstellerin/der Antragsteller für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 ausgebildet ist oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt, über geeignete Transportmittel mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 verfügt und

3.

die Antragstellerin/der Antragsteller über eine örtlich und überörtlich über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle verfügt.

 

(5) Den Anträgen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Strafregisterbescheinigung der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der vertretungsberechtigten Organe sowie gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug;

2.

ein Betriebsplan beinhaltend

a)

Anzahl und Qualifikation der Personen, die eingesetzt werden sollen;

b)

Angaben über Anzahl, Art und Ausstattung der Fahrzeuge, die eingesetzt werden sollen;

c)

Angaben über den Standort, die Besetzungszeit der Einsatzstelle und die Erreichbarkeit;

d)

bei Anträgen nach Abs. 2 die Bezeichnung des geplanten Einsatzgebiets.

 

(6) Werden nach Einlangen des Antrags im Zuge des Verfahrens weitere Unterlagen, die nur von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beigebracht werden können, zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 4 benötigt, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgetragen werden, diese binnen angemessener Frist vorzulegen.

 

(7) Wenn es die Ausübung der Tätigkeit erfordert, können im Bewilligungsbescheid Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden. Die anerkannten Rettungsorganisationen und die bestehenden Rettungsunternehmen sind im Bewilligungsverfahren zu hören. In Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 sind auch jene Gemeinden zu hören, auf deren Gemeindegebiet sich das geplante Einsatzgebiet erstreckt.

 

(8) Private Rettungsunternehmen sind bei der Durchführung von Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 im Fall einer Alarmierung gegenüber jedermann zur Erbringung der Leistungen verpflichtet.

 

(Anm: LGBl. Nr. 71/2005)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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