§ 6b Oö. RG 1988 Anerkennung einer Flugrettungsorganisation

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Flugrettungsorganisationen, die die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag mit Bescheid als Flugrettungsorganisation anzuerkennen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Flugrettungsorganisation sind:

1.

die Durchführung der Flugrettung als statuten- oder satzungsgemäßen Zweck,

2.

gemeinnützige Tätigkeit, das heißt, ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen,

3.

keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Personen,

4.

die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung des Flugbetriebs für Rettungs- und Ambulanzflüge im gesamten Landesgebiet,

5.

die Verfügungsberechtigung über die erforderliche Anzahl von Hubschraubern mit der für den Flugrettungsdienst erforderlichen technischen Ausstattung sowie dem erforderlichen sachkundigen Flugpersonal,

6.

die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.

(3) Die Anerkennung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes erforderlich ist. Ergibt sich während des Betriebs der anerkannten Flugrettungsorganisation, dass Einrichtungen und Betriebsmittel nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Flugrettungsdienstes entsprechen, können weitere erforderliche Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorgeschrieben werden.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, Auflagen des Anerkennungsbescheids nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Anerkennung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden oder schwerwiegende, nicht behebbare Mängel vorliegen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 72/2010)

In Kraft seit 01.12.2010 bis 31.12.9999
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