§ 15 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 15

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Die Anerkennung einer Rettungsorganisation nach diesem Gesetz (§ 4) kann auch schon vor seinem Inkrafttreten beantragt werden. Die Entscheidung über einen solchen Antrag kann aber erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt getroffen werden.

(4) Die Verträge gemäß § 2 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich, können auch schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam. Gleiches gilt für einen Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Linz und dem Arbeiter-Samariter-Bund, Landesorganisation Oberösterreich.

(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 voraussetzen, sind erst dann anzuwenden, wenn ein solcher Vertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Oö. RG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Oö. RG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Oö. RG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Oö. RG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Oö. RG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. RG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Oö. RG 1988
Art. 2 Oö. RG 1988