Art. 2 Oö. RG 1988

Oö. RG 1988 - Oö. Rettungsgesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 71/2005)

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 durchführen, dürfen diese bis längstens zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ohne Bewilligung ausüben. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes die Bewilligung gemäß § 4a Abs. 1 beantragt, darf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung der Landesregierung weiter ausgeübt werden.

 

(3) Private Rettungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 durchführen, dürfen diese weiterhin ausüben, wenn sie diese Tätigkeiten binnen zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes bei der Landesregierung anzeigen, andernfalls erlischt das Recht auf weitere Ausübung. § 4b ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 Oö. RG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 Oö. RG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 Oö. RG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 Oö. RG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 Oö. RG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. RG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Oö. RG 1988
Oö. Rettungsgesetz 1988 (Oö. RG 1988) Fundstelle