§ 63 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 63

Konzentration des Verfahrens

 

Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

In Kraft seit 16.05.1992 bis 31.12.9999
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