Art. 3 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Artikel III

Übergangsbestimmung

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 1/1995)

 

1.

Individuelle Verwaltungsverfahren nach dem O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängig sind, sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

2.

Die Führung von ganztägigen Schulformen an neuen Standorten darf erstmals für das Schuljahr 1995/96 bewilligt werden.

3.

Für die Vorschulstufe, die 1. und 5. Schulstufe und für Polytechnische Lehrgänge an Standorten, die im Schuljahr 1993/94 noch als Schulversuch ganztägig geführt wurden, gilt die Weiterführung der ganztägigen Schulform als bewilligt, sofern

a)

der Schulerhalter die Weiterführung der Landesregierung bis zum Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95 schriftlich anzeigt und

b)

die personellen und örtlichen (räumlichen) Voraussetzungen für die Weiterführung gegeben sind.

In Kraft seit 16.05.1992 bis 31.12.9999
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