Art. 11 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 64/2018)

(1) Es treten in Kraft:

1.

Artikel I Z 31 rückwirkend mit 1. Jänner 2018;

2.

Artikel I Z 1, 15, 17, 40, 51, 52 und 71 bis 74 und Artikel II Z 1 und 29 sowie Artikel X Z 1 bis 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

3.

Artikel I Z 2, 6 bis 8, 11, 18, 19, 21 bis 23, 29, 33 bis 35, 37 bis 39, 43, 45, 56, 59, 62 und 69, Artikel II Z 2, 4, 5, 7, 10 bis 12, 14 bis 21 und 23 bis 27 sowie Artikel III mit 1. September 2018;

4.

die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Festsetzung der Sprengel für öffentliche Pflichtschulen gemäß §§ 40 und 42 bis 44 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, gelten ab 1. Jänner 2019 als Verordnungen der Bildungsdirektion.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt im § 25 Abs. 3, im § 27b Abs. 1 und in den §§ 36a und 38a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, die Landesregierung sowie im § 27b Abs. 6 und im § 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sowie im § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 8 und § 6 Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung dieses Landesgesetzes, der Landesschulrat an die Stelle der Bildungsdirektion. Bei einer landesübergreifenden Bildung von Schulclustern gemäß § 27b Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Oö. Landesregierung und die durch die jeweilige Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde einvernehmlich vorzugehen.

(4) §§ 3b und 3c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind im Schuljahr 2018/2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind.

(5) Artikel I Z 72 und 73 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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