§ 36a Oö. POG 1992 § 36a

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 27b gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des § 27b Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,

1.

welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

2.

die Bezeichnung des Schulclusters,

3.

an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und

4.

zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

 

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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