§ 44 Oö. POG 1992 Sprengel für Polytechnische Schulen

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 Oö. POG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 Oö. POG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 Oö. POG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 Oö. POG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 Oö. POG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 Oö. POG 1992
§ 45 Oö. POG 1992