§ 44 Oö. POG 1992 Sprengel für Polytechnische Schulen

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Sprengel auch der Landesschulrat zu hören ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999)

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.07.2014

(1) Für die öffentlichen Polytechnischen Schulen gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Sprengel auch der Landesschulrat zu hören ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2014)

(2) Abweichend vom Sprengel der Polytechnischen Schule können für die einzelnen Fachbereiche eigene Sprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, um den Schülern die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen. § 40 Abs. 2 erster Satz gilt nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 107/1997, 44/1999)

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