§ 62a Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Freizeitbereichs an ganztägigen Schulformen einerseits sowie von außerschulischen Betreuungsangeboten an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten und an für schulfrei erklärten Tagen andererseits obliegen der Bildungsdirektion

1.

die Zuweisung von dem Land Oberösterreich als Zweckzuschüsse des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzierungsmitteln an die Schulerhalter und die Überprüfung des Vorliegens der dafür vorgesehenen Voraussetzungen,

2.

die Erstellung von im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Zweckzuschüsse vorgesehenen Plänen, Abrechnungen und Berichten sowie deren Übermittlung an den Bund,

3.

die Wahrnehmung des Anhörungsrechts des Landes Oberösterreich bei der Erstellung von Richtlinien des Bundes für die Gewährung von Finanzierungsmitteln an die Schulerhalter,

4.

die bedarfsgerechte Anforderung von Zweckzuschüssen des Bundes für das Land Oberösterreich und deren allfällige Rückzahlung an den Bund sowie

5.

die Überprüfung der Nachweise für die Auszahlungen der dem Land Oberösterreich als Zweckzuschüsse des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel an die Schulerhalter und der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel durch die Schulerhalter sowie die Meldung etwaiger in diesem Zusammenhang festgestellter Verstöße an den Bund.

(2) Der Bildungsdirektion obliegt weiters die Verfügung über Zweckzuschüsse des Bundes an das Land Oberösterreich aus nicht verbrauchten Mitteln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, im Hinblick auf den Einsatz von Personal zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen sowie die Erstellung von Abrechnungen in diesem Zusammenhang.

(Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

In Kraft seit 13.12.2019 bis 31.12.9999
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