§ 58 Oö. POG 1992 § 58

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Raumerfordernis für eine öffentliche Pflichtschule wird durch die lehrplanmäßigen Anforderungen und nach den gegebenen und zu erwartenden Schüler- und Lehrerzahlen bestimmt. Ist das für einen ordentlichen Unterrichtsbetrieb erforderliche Raumangebot nicht gegeben, so ist das durch Neu- und Zubaumaßnahmen abzudeckende Raumerfordernis von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung) durch die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 vorliegt. Kommt eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 jedoch nicht in Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung (Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilligung ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, 44/1999, 5/2013, 57/2014, 64/2018)

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Landesgesetz und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung hat die Schulart, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.

(6) Ergibt sich nach Aufnahme des Schulbetriebs, dass Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit oder den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen, ist die Vorschreibung der zusätzlich erforderlichen Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Dies gilt sinngemäß für Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist. Zuständig zur Vorschreibung zusätzlich erforderlicher Auflagen ist die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, 30/2002, 5/2013, 64/2018)

(7) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichzeitig durchzuführen; der Schulerhalter hat dabei auch den Lehrkörper (Personalvertretung) der betreffenden Schule zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998)

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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