§ 58 Oö. POG 1992 § 58

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Raumerfordernis für eine öffentliche Pflichtschule wird durch die lehrplanmäßigen Anforderungen und nach den gegebenen und zu erwartenden Schüler- und Lehrerzahlen bestimmt. Ist das für einen ordentlichen Unterrichtsbetrieb erforderliche Raumangebot nicht gegeben, so ist das durch Neu- und Zubaumaßnahmen abzudeckende Raumerfordernis von der LandesregierungBildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen. Vor Erlassung des Bescheides ist der Landesschulrat zu hören.(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung). Zuständig für durch die Erteilung der Bauplanbewilligung für Schulen, die von einer Stadt mit eigenem Statut erhalten werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in allen anderen Fällen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hörenBildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 102/2005LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 vorliegt. Kommt eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 jedoch nicht in Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung (Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilligung für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören. Überdies hat im Bewilligungsverfahren eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, ein Amts- oder Schularzt und ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen sindBildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, LGBl.Nr. 107/199744/1999, 44/19995/2013, 5/201357/2014, 57/201464/2018)

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Landesgesetz und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung hat die Schulart, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.

(6) Ergibt sich nach Aufnahme des Schulbetriebs, dass Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit oder den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen, ist die Vorschreibung der zusätzlich erforderlichen Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Dies gilt sinngemäß für Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist. Zuständig zur Vorschreibung zusätzlich erforderlicher Auflagen für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die LandesregierungBildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, LGBl.Nr. 44/199930/2002, 30/20025/2013, 5/201364/2018)

(7) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichzeitig durchzuführen; der Schulerhalter hat dabei auch den Lehrkörper (Personalvertretung) der betreffenden Schule zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998)

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Das Raumerfordernis für eine öffentliche Pflichtschule wird durch die lehrplanmäßigen Anforderungen und nach den gegebenen und zu erwartenden Schüler- und Lehrerzahlen bestimmt. Ist das für einen ordentlichen Unterrichtsbetrieb erforderliche Raumangebot nicht gegeben, so ist das durch Neu- und Zubaumaßnahmen abzudeckende Raumerfordernis von der LandesregierungBildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen. Vor Erlassung des Bescheides ist der Landesschulrat zu hören.(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung). Zuständig für durch die Erteilung der Bauplanbewilligung für Schulen, die von einer Stadt mit eigenem Statut erhalten werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in allen anderen Fällen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hörenBildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002, 102/2005LGBl. Nr. 64/2018)

(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 vorliegt. Kommt eine Bewilligung des Bauplans nach Abs. 2 jedoch nicht in Betracht, so muss hiefür eine gesonderte Bewilligung (Verwendungsbewilligung) vorliegen. Zuständig für die Erteilung der Verwendungsbewilligung für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören. Überdies hat im Bewilligungsverfahren eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, ein Amts- oder Schularzt und ein bautechnischer Sachverständiger beizuziehen sindBildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 107/1997, LGBl.Nr. 107/199744/1999, 44/19995/2013, 5/201357/2014, 57/201464/2018)

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Landesgesetz und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvorschriften keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung hat die Schulart, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.

(6) Ergibt sich nach Aufnahme des Schulbetriebs, dass Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit oder den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen, ist die Vorschreibung der zusätzlich erforderlichen Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Dies gilt sinngemäß für Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist. Zuständig zur Vorschreibung zusätzlich erforderlicher Auflagen für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Berufsschulen die LandesregierungBildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 44/1999, LGBl.Nr. 44/199930/2002, 30/20025/2013, 5/201364/2018)

(7) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichzeitig durchzuführen; der Schulerhalter hat dabei auch den Lehrkörper (Personalvertretung) der betreffenden Schule zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998)

(Anm: LGBl.Nr. 1/1995)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten