§ 57 Oö. POG 1992 § 57

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Bildungsdirektion auf Grund des § 55 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;

2.

bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;

3.

allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;

4.

Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;

5.

Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;

6.

sanitäre Anlagen;

7.

Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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