§ 57 Oö. POG 1992 § 57

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 57

Schulbau- und -einrichtungsverordnung

(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion auf Grund derdes §§ 55 und 56 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;

2.

bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;

3.

allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;

4.

Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;

5.

Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;

6.

sanitäre Anlagen;

7.

Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.05.1992 bis 31.12.2018
§ 57

Schulbau- und -einrichtungsverordnung

(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion auf Grund derdes §§ 55 und 56 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

1.

Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;

2.

bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;

3.

allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;

4.

Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;

5.

Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;

6.

sanitäre Anlagen;

7.

Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.

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