§ 12a Oö. MSchG § 12a

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Während einer Karenz ist die Dienstnehmerin über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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