§ 12 Oö. MSchG § 12

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1.

Tod,

2.

Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

3.

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

4.

schwerer Erkrankung,

5.

Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet hat oder für einen späteren Zeitraum Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(5) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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