§ 12 Oö. MSchG § 12

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 12

Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes KarenzurlaubKarenz in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1.

Tod,

2.

Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

3.

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

4.

schwerer Erkrankung,

5.

Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubesder Karenz unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Der Anspruch auf KarenzurlaubKarenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits KarenzurlaubKarenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet hat oder für einen späteren Zeitraum KarenzurlaubKarenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(5) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
§ 12

Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, KarenzurlaubKarenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes KarenzurlaubKarenz in Anspruch nimmt. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1.

Tod,

2.

Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

3.

Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

4.

schwerer Erkrankung,

5.

Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubesder Karenz unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(4) Der Anspruch auf KarenzurlaubKarenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits KarenzurlaubKarenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet hat oder für einen späteren Zeitraum KarenzurlaubKarenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(5) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

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