§ 10 Oö. MSchG § 10

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 11 Abs. 2 nicht zulässig. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 56/2007)

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Eine Karenz im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes angerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 49/2005)

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(4) Nimmt die Dienstnehmerin keine Karenz in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(5) Die Karenz nach diesem Gesetz endet,

1.

wenn das Kind während der Karenz stirbt oder

2.

durch den Eintritt eines neuerlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 2 vor Ende der Karenz.

Die Dienstnehmerin hat diesen Umstand unverzüglich der Dienstbehörde zu melden und im Fall der Z 1 den Dienst wieder anzutreten.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(6) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)

(7) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekanntgeben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 100/2011)

(8) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, endet die Karenz nach diesem Landesgesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Landesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es die Dienstbehörde verlangt, hat die Dienstnehmerin den Dienst vorzeitig anzutreten.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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