§ 11 Oö. MSchG § 11

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem im § 10 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 100/2011)

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im § 10 Abs. 1 bzw. § 11a Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters der Dienstbehörde Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 4 Abs.1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)

(4) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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