§ 12b Oö. MSchG § 12b

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt.

(2) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beantragen. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß gewährt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 101/2003)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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