§ 14 Oö. MSchG § 14

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Lehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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