§ 12a Oö. MSchG § 12a

Oö. Mutterschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 12a

Recht auf Information

Während eines Karenzurlaubseiner Karenz ist die Dienstnehmerin über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

§ 12a

Recht auf Information

Während eines Karenzurlaubseiner Karenz ist die Dienstnehmerin über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

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