Für Leiterinnen bzw. Leiter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Gruppen hat.
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |
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