§ 9 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

Für Leiterinnen bzw. Leiter von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Gruppen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 14.03.2019

Für Leiterinnen bzw. Leiter von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Gruppen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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