(1) Für pädagogische Fachkräfte hat
1. | zur Vorbereitung der Bildungsarbeit, | |||||||||
2. | für die Zusammenarbeit mit den Eltern, | |||||||||
3. | für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit, | |||||||||
4. | für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11, | |||||||||
5. | für administrative Aufgaben sowie | |||||||||
6. | bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen | |||||||||
von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben. |
(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:
1. | in Krabbelstubengruppen drei Stunden, | |||||||||
2. | in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und | |||||||||
3. | in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden. |
(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.
(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
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