§ 8 Oö. KB-DG 2014

Oö. KB-DG 2014 - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1.

zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2.

für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,

5.

für administrative Aufgaben sowie

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1.

in Krabbelstubengruppen drei Stunden,

2.

in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3.

in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
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