Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

Oö. KB-DG 2014
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 20.06.2019
Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz (Oö. KBB-DG)

StF: LGBl.Nr. 19/2014 (GP XXVII RV 1019/2013 AB 1052/2014 LT 41)

§ 1 Oö. KB-DG 2014


(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 2 Oö. KB-DG 2014


Die auf Grund dieses Landesgesetzes von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

§ 3 Oö. KB-DG 2014


Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:

1.

Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betraut ist.

2.

Pädagogin bzw. Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 4 Oö. KB-DG 2014


(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 Schulorganisationsgesetz (SchOG) samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung;

2.

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 SchOG oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG;

3.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen: zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a oder b die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG;

4.

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. §§ 69 und 78 Abs. 2 SchOG,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß § 67 lit. e iVm. § 69 SchOG,

c)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 oder § 81 Abs. 1 Z 2 SchOG oder

d)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums;

5.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG,

b)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 SchOG oder

c)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

§ 5 Oö. KB-DG 2014


(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen einer Organisationsform ist über die Bestimmungen des § 4 hinaus der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dieser Organisationsform (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Gruppen unterschiedlicher Organisationsformen ist der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als pädagogische Fachkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterschiedlicher Organisationsformen (§ 6 Oö. KBBG). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 6 Oö. KB-DG 2014


Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§ 4 und 5) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

1.

für die Verwendung in Krabbelstubengruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern unter drei Jahren und

b)

Absolvierung einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer Krabbelstubengruppe und einer facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG;

2.

für die Verwendung in Kindergartengruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung und

b)

Absolvierung einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten und einer facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG;

3.

für die Verwendung in heilpädagogischen Kindergartengruppen: die erfolgreiche Ablegung einer der im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Prüfungen;

4.

für die Verwendung in Hortgruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulkindern sowie Absolvierung der facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG oder

b)

der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule;

5.

für die Verwendung in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Prüfungen oder

b)

sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer im § 4 Abs. 1 Z 4 genannten Prüfungen oder

c)

sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung;

6.

für die Bestellung als Leiterin bzw. Leiter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 4.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 7 Oö. KB-DG 2014


(1) Die in den §§ 4 und 6 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Zuständige Behörde im Sinn des Oö. BAG ist in diesem Fall die Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)

(3) Berufsqualifikationen, die nicht unter § 1 Z 1 Oö. BAG fallen, sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)

(4) Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (§§ 7 und 15 Oö. BAG) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik erlangen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 25/2019, 47/2019)

(5) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und Bildungsanstalt für Sozialpädagogik von der Bildungsdirektion festzusetzen. Die Bildungsdirektion hat je nach Art des Prüfungsgebiets auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bildungsdirektion als Vorsitzende bzw. Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüferinnen und Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung von der Bildungsdirektion zu bestellen. Die Leistungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Prüfung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist für den Fall, dass sie bzw. er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung im nächstfolgenden Kalenderjahr berechtigt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017, 47/2019)

(6) Eine von einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation oder eines Berufspraktikums, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)

(7) Ausbildungs- und Prüfungsnachweise nach diesem Landesgesetz entsprechen dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. c sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)

§ 8 Oö. KB-DG 2014


(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1.

zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2.

für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,

5.

für administrative Aufgaben sowie

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1.

in Krabbelstubengruppen drei Stunden,

2.

in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3.

in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 9 Oö. KB-DG 2014


Für Leiterinnen bzw. Leiter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Gruppen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 10 Oö. KB-DG 2014


Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat - unter Mitwirkung der Leiterin bzw. des Leiters und nach Anhörung der pädagogischen Fachkräfte - die Aufteilung der Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte in einem Dienstplan festzulegen. Die Aufteilung hat die Kontinuität der Bildungsarbeit sicherzustellen und die Erfordernisse der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 11 Oö. KB-DG 2014


(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben pro Arbeitsjahr Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen während der Dienstzeit im Ausmaß ihres wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes.

(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes Oberösterreich oder an vom Land Oberösterreich anerkannten, von anderen Fortbildungsinstitutionen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen ist auf die betrieblichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und das Einvernehmen mit dem Dienstgeber herzustellen.

(2a) Pädagogische Fachkräfte, die eine Kindergartengruppe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a und 7 Oö. KBBG führen, haben pro Arbeitsjahr Fortbildungsveranstaltungen im Gesamtausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Pädagogische Fachkräfte, die erstmals nach dem 1. Jänner 2014 in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Oberösterreich tätig werden, haben innerhalb von zwei Jahren ab Dienstantritt Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit, jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Pädagogische Fachkräfte, die von der Optionsmöglichkeit gemäß § 134e Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 Gebrauch gemacht haben, haben innerhalb von drei Jahren ab Abgabe der Optionserklärung Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf Grundlagen einer qualitätsvollen Bildungsarbeit jeweils unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der aktuellen einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gesamtausmaß von mindestens 30 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren.

(5) Der Anspruch gemäß Abs. 1 wird um jenes Stundenausmaß der Fortbildungsveranstaltungen reduziert, die nach Abs. 2a bis 4 zu absolvieren sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 12 Oö. KB-DG 2014


Soweit in diesem Landesgesetz auf das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 13 Oö. KB-DG 2014


Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz (Oö. KHDG), LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/2007, außer Kraft.

Artikel

Art. 12 Oö. KB-DG 2014


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014) Fundstelle


Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014) erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 19/2014 (GP XXVII RV 1019/2013 AB 1052/2014 LT 41)

Änderung

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§  1

Geltungsbereich

§  2

Eigener Wirkungsbereich

§  3

Begriffe und Funktionsbeschreibungen

2. Abschnitt
Anstellungserfordernisse

§  4

Fachliches Anstellungserfordernis

§  5

Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

§  6

Ausnahmen vom fachlichen Anstellungserfordernis

§  7

Nachweis des fachlichen Anstellungserfordernisses und Diplomanerkennung

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Dienstzeit

§  8

Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit

§  9

Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbetreuungseinrichtung

§ 10

Dienstplan

§ 11

Dienstzeit für Fortbildung

4. Abschnitt
Verweisungen; Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 12

Verweisungen

§ 13

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten