(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. | für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen: | |||||||||
a) | die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 Schulorganisationsgesetz (SchOG) samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder | |||||||||
b) | die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung; | |||||||||
2. | für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen: | |||||||||
a) | die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 SchOG oder | |||||||||
b) | die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG; | |||||||||
3. | für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen: zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a oder b die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG; | |||||||||
4. | für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen: | |||||||||
a) | die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. §§ 69 und 78 Abs. 2 SchOG, | |||||||||
b) | die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß § 67 lit. e iVm. § 69 SchOG, | |||||||||
c) | die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 oder § 81 Abs. 1 Z 2 SchOG oder | |||||||||
d) | der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums; | |||||||||
5. | für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen: | |||||||||
a) | zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG, | |||||||||
b) | zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 SchOG oder | |||||||||
c) | der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |
(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.
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