§ 4 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für KindergärtenElementarpädagogik gemäß § 98 Abs67 lit. 1d iVm. § 69 Schulorganisationsgesetz (SchOG) undsamt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG und§ 79 Abs. 1 Z 2 SchOG samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung;

2.

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für KindergärtenElementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 98 Abs. 1 SchOG§ 69 SchOG oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG§ 79 Abs. 1 Z 2 SchOG;

3.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen: zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a oder b die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und FrühförderungInklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 98 Abs. 3 SchOG§ 79 Abs. 1 Z 1 SchOG;

4.

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für KindergärtenElementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. §§ 69 und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG78 Abs. 2 SchOG,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß § 67 lit. e iVm. § 106 SchOG§ 69 SchOG,

c)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 9579 Abs. 3a1 Z 3 oder § 103 Abs. 3 SchOG§ 81 Abs. 1 Z 2 SchOG oder

d)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums;

5.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der BefähigungsprüfungDiplomprüfung für Sondererzieherinnen bzw. Sondererzieher oderInklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG,

b)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der LehramtsprüfungDiplomprüfung für Sonderschulen.Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 SchOG oder

c)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 14.03.2019

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für KindergärtenElementarpädagogik gemäß § 98 Abs67 lit. 1d iVm. § 69 Schulorganisationsgesetz (SchOG) undsamt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG und§ 79 Abs. 1 Z 2 SchOG samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung;

2.

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für KindergärtenElementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 98 Abs. 1 SchOG§ 69 SchOG oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 95 Abs. 3a SchOG§ 79 Abs. 1 Z 2 SchOG;

3.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen: zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a oder b die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und FrühförderungInklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 98 Abs. 3 SchOG§ 79 Abs. 1 Z 1 SchOG;

4.

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für KindergärtenElementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. §§ 69 und Horte gemäß § 98 Abs. 1 SchOG78 Abs. 2 SchOG,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß § 67 lit. e iVm. § 106 SchOG§ 69 SchOG,

c)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 9579 Abs. 3a1 Z 3 oder § 103 Abs. 3 SchOG§ 81 Abs. 1 Z 2 SchOG oder

d)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums;

5.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der BefähigungsprüfungDiplomprüfung für Sondererzieherinnen bzw. Sondererzieher oderInklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG,

b)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der LehramtsprüfungDiplomprüfung für Sonderschulen.Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 SchOG oder

c)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

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