§ 1 Oö. KB-DG 2014

Oö. KB-DG 2014 - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. KB-DG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. KB-DG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. KB-DG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. KB-DG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. KB-DG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KB-DG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. KB-DG 2014