§ 1 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. KinderbetreuungsgesetzKinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBGKBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 14.03.2019

(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. KinderbetreuungsgesetzKinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBGKBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

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