§ 8 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1.

zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2.

für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,

5.

für administrative Aufgaben sowie

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1.

in Krabbelstubengruppen drei Stunden,

2.

in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3.

in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2014 bis 14.03.2019

(1) Für pädagogische Fachkräfte hat

1.

zur Vorbereitung der Bildungsarbeit,

2.

für die Zusammenarbeit mit den Eltern,

3.

für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

4.

für die fachspezifische Fortbildung mit Ausnahme der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 11,

5.

für administrative Aufgaben sowie

6.

bei heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen überdies zur Vorbereitung von spezifischen Fördermaßnahmen

von der Zahl der Wochendienststunden die im Abs. 2 geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.

(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 für pädagogische Fachkräfte frei zu bleiben:

1.

in Krabbelstubengruppen drei Stunden,

2.

in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden und

3.

in heilpädagogischen Kindergarten- und Hortgruppen acht Stunden.

(3) Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.

(4) Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit ist in der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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