§ 8 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 8

Kostentragung und Schadenersatz

 

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anderweitig getragen werden, hat jede Gebietskörperschaft die Kosten, die ihr oder ihrem Katastrophenhilfsdienst, ausgenommen die Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5, aus der Durchführung dieses Landesgesetzes erwachsen, selbst zu tragen.

 

(2) Sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht, haben das Land und die Gemeinden ihren Organen und Hilfsorganen im Sinn dieses Landesgesetzes den Nachteil zu ersetzen, den sie in Durchführung ihrer Pflicht auf Grund dieses Landesgesetzes an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit erleiden. § 20 Abs. 4 wird dadurch nicht berührt.

 

(3) Hinsichtlich des Ersatzes vermögensrechtlicher Nachteile, die Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und bekämpfung erlitten haben, ist § 20 Abs. 1 und 2 Oö. Feuerwehrgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzpflicht das Land und die Gemeinden für ihre jeweiligen Organe und Hilfsorgane trifft. Als vermögensrechtliche Nachteile gelten dabei:

1.

ein nachgewiesener Verdienstentgang oder glaubhaft gemachter Einkommensverlust;

2.

Schäden an Privatkleidung oder an sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Einsatz mitgenommen werden, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl.

 

(4) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

(5) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt für Personen, die für den Eintritt eines solchen Umstands gemäß gesetzlicher Vorschrift einem Dritten oder einer Dritten ohne Rücksicht auf ein Verschulden haftpflichtig sind.

 

(6) Über den Schaden- und Kostenersatz gemäß Abs. 2 bis 5 entscheidet im Streitfall das ordentliche Gericht.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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