§ 9 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 9

Abgeltung bei längeren Einsätzen

 

(1) Das Land ersetzt auf Antrag privaten Unternehmen einen Teil der Entgeltfortzahlungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung eingesetzt waren. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Antragstellung, die Einsatzdauer, die zu einem Teilersatz führt, und die Höhe des Teilersatzes, festzulegen.

 

(2) Zur Deckung des Aufwands gemäß Abs. 1 hat das Land jährlich 1% des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer zweckgebunden im jeweiligen Haushaltsvoranschlag sicherzustellen. Diese Zweckbindung besteht bis zu einem Betrag in der Höhe der Summe der jeweils letzten fünf Jahresraten des 1 %igen Landesanteils an der Feuerschutzsteuer. Übersteigt der zur Verfügung stehende Betrag diese Summe, dürfen die überschüssigen Mittel auch für den Ersatz von Schäden an der Ausrüstung, die dem Katastrophenhilfsdienst und den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung entstanden sind und nicht anderweitig ersetzt werden, verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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