§ 10 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

II. ABSCHNITT

VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ

 

§ 10

Richtlinien für den Katastrophenschutz

 

(1) Zum Zweck einer koordinierten und einheitlichen Organisation eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene hat die Landesregierung "Allgemeine Richtlinien für den Katastrophenschutz in Oberösterreich" in Form eines Arbeitsbehelfs zu erstellen und am aktuellen Stand zu halten. Sie hat sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu bedienen.

 

(2) Die Richtlinien haben insbesondere zu enthalten:

1.

eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen für den Katastrophenschutz einschließlich der Organisation des Katastrophenhilfsdienstes und der Zuständigkeiten hinsichtlich möglicher und absehbarer Katastrophen;

2.

die Beschreibung des Warn- und Alarmsystems für die Bevölkerung und den Katastrophenhilfsdienst im Katastrophenfall;

3.

die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Führungsstrukturen einschließlich der Stabsfunktionen und hinsichtlich der Führungsvorgänge im Katastrophenfall;

4.

die wesentlichen Inhalte hinsichtlich einer einheitlichen, zweckmäßigen und vollständigen Gestaltung von Katastrophenschutzplänen;

5.

die wesentlichen Inhalte hinsichtlich Abwehr- und Bekämpfungsmaßnahmen bei bestimmten, möglichen und absehbaren Katastrophen.

 

(3) Die Richtlinien sind dem Bund, den Katastrophenschutzbehörden und den Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 sowie den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. KatSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. KatSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. KatSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. KatSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. KatSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KatSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. KatSchG
§ 11 Oö. KatSchG