§ 15 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

III. ABSCHNITT

ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ

 

§ 15

Behördliche Einsatzleitung

 

(1) Die Leitung der Katastrophenabwehr und -bekämpfung obliegt der Katastrophenschutzbehörde, die eine geeignete Person zum behördlichen Einsatzleiter oder zur behördlichen Einsatzleiterin bestellen kann. Die behördliche Einsatzleitung hat die Aufgaben, die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung anzuordnen und zu koordinieren sowie die Organisation und den administrativen Ablauf dieser Maßnahmen sicherzustellen.

 

(2) Zur Unterstützung und Beratung ist vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin ein Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung einzurichten und im Bedarfsfall einzuberufen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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