§ 7 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 7

Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene

 

(1) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene zu sorgen. § 6 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- und Landesebene vorzubereiten und durchzuführen.

 

(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes der Katastrophenschutzbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist, unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes sind dabei Hilfsorgane des Landes.

 

(4) Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 führt der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Bezeichnung "Landes-Feuerwehrkommando; Zentralleitung des Ka-tastrophenschutzes der Oö. Landesregierung".

 

(5) Die Gemeinden sind über Aufforderung der Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- oder Landesebene zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- oder Landesebene verpflichtet.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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