§ 5 Oö. KatSchG

Oö. KatSchG - Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 5

Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes

 

Soweit es im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid Organisationen, deren statutengemäße Aufgabe es ist, Katastrophenhilfe zu leisten, und die über entsprechende Einrichtungen und entsprechendes Personal verfügen, über ihr Ansuchen, als Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes anerkennen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Katastrophenhilfe übertragen. Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden die Angehörigen dieser Hilfsorganisationen als Hilfsorgane des Landes tätig und stehen - soweit von der Katastrophenschutzbehörde nichts anderes verfügt wird - unter der Leitung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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